§ 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG - Hornbosteler Großkaliber Club e.V.

Direkt zum Seiteninhalt

§ 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG

Bedürfniswiederholungsprüfung für Sportschützen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG
Das aktuelle Waffenrecht (April 2003) sieht eine weitere Prüfung des Bedürfnisses drei Jahren nach dem Erwerb der ersten WBKpflichtigen Waffe vor, um sogenannten Scheinbedürfnissen vorzubeugen.

Dies bedeutet, dass nach § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG die zuständige Waffenbehörde drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen hat.
Diese Bedürfniswiederholungsprüfung gilt allerdings nur für Erlaubnisse, die auf der Grundlage des neuen Waffengesetzes nach dem 01. April 2003 erstmalig erteilt wurden.

Anmerkung

Bei der WaffVwV handelt es sich um eine Handlungsanweisung, sie kann/soll von den Waffenbehörden als Arbeitsgrundlage herangezogen werden.

Zum Thema „Schießbuch“ folgendes:
Es gibt grundsätzlich keine Pflicht zur Führung eines Schießbuchs! D.h. die Behörde kann keine Vorlage verlangen.
Ein Schießbuch (oder ähnliche Nachweise) muss nur führen, wer eine Waffe erwerben möchte (um die erforderlichen 18 Aktivitätseinheiten nachzuweisen) oder erstmalig eine WBK erhalten hat und nach drei Jahren den Nachweis der Aktivitäten erbringen muss.
Dies steht auch so in der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (die die Ausführungsbestimmungen für die Behörden darstellt).

Die Hgkc  hat für die Bedürfniswiederholungsprüfung einen Vordruck auf Basis der allgemeinen Bedürfnisbescheinigung entwickelt.
Dieser entspricht dem Vordruck anderer anerkannter Sportschützenverbände und damit den Anforderungen des IM.

Zurück zum Seiteninhalt