Anderungen im Waffengesetz - Hornbosteler Großkaliber Club e.V.

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Anderungen im Waffengesetz

WaffG/Ängerung


Am 22. 02.2009 hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften“ verabschiedet. Grundlage bildete die Beschlussempfehlung des Innenausschusses, dokumentiert als Bundestagsdrucksache 16/8224 vom 20. Februar 2008. Scharfe halbautomatische Klone von Kriegswaffen fallen nicht unter den neuen "Anscheinsparagrafen" 42 a, täuschend echt wirkende Imitate als Softairwaffen dagegen schon. Erfreulich: Die "Gelbe WBK" scheint gerettet.

Mit dem im Bundestag verabschiedeten Entwurf ist die Entwicklung des neuen Waffengesetzes weit fortgeschritten, aber noch nicht ganz abgeschlossen. So wird das Gesetzeswerk nochmals im Innenausschuss des Bundesrates und im Bundestatsplenum behandelt. Das DWJ wird in aller Ausführlichkeit dann berichten, wenn das neue Gesetz im Bundesanzeiger veröffentlicht sein wird. Deshalb werden wir zu diesem Zeitpunkt nur einige wichtige Punkte, die Sportschützen, Waffensammler und Jäger betreffen, kurz ansprechen.
1. Erben von Waffen. Der klar formulierte Wille der letzten Bundesregierung, dass geerbte Waffen dann durch ein Blockiersystem in den nicht schießfähigen Zustand überführt werden müssen, wenn der Erbe kein Bedürfnis im Sinne des Waffengesetzes nachweisen kann, wird umgesetzt. Kurz zusammengefasst wird das bedeuten, jeder Erbe von WBK-pflichtigen Waffen diese durch ein Sicherungssystem sichern lassen muss, wenn er nicht selbst besitzberechtigt ist. Eine Ausnahme soll gelten für nicht besitzberechtigte Erben, die aber bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder § 13 Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe sind. Wenn Beispiel ein Jäger, der bereits zwei Kurzwaffen besitzt weitere Kurzwaffen erbt, muss er diese nicht durch ein Blockiersystem sichern lassen.
Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung der Installation eines Blockiersystems zuzulassen, wenn oder so lange für die Erbwaffe(n) ein entsprechendes Blockiersystem nicht vorhanden ist.
Ein erheblicher Unsicherheitsfaktor besteht hier allerdings: Bisher ist nicht eindeutig formuiert, ob die neue Regelung für Waffen gilt, die nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes geerbt werden oder auch für solche Waffen, die bereits vererbt worden sind.
2. Es wird der neue § 42 a eingeführt, nach dem es verboten ist, Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie Messer mit einhändig feststellbarer Klinge gleich welcher Klingenlänge und feststehende Messer ab 12 cm Klingenlänge zu führen. Nachdem nach dem Entwurfstand von Dezember 2007 dieser Paragraf noch dazu geführt hätte, dass das sportliche Schießen beispielsweise mit halbautomatischen Kalaschnikov- oder G3-Klonen nicht mehr möglich gewesen wäre, ist das nach dem jetzt verabschiedeten Entwurf kein Problem mehr. Von dem Begriff „Anscheinswaffen“ sind nach dem jetzt verabschiedeten Entwurf ausdrücklich Feuerwaffen ausgenommen. Betroffen sind aber alle Softairwaffen, die scharfen Waffen täuschend ähnlich sehen. Das Verbot des Führens von Messern ist erst in den vergangenen Wochen durch eine Initiative von Berlin in das Gesetz aufgenommen worden.
3. Die Absenkung der Altergrenze für den Erwerb großkalibriger Waffen für Sportschützen von 21 auf 18 Jahren ist bekanntlich seit September vom Tisch, als Innenminister Schäuble vor einer inszenierten Kampagne großer Massenmedien einknickte. Das bedeutete auch, dass die geplante Absenkung der Altergrenze für das Training Kindern im Sportverein unter Aufsicht von 12 auf 10 Jahren zurückgenommen wurde. Dabei ist es geblieben, trotz Intervention von DSB-Präsident Josef Ambacher und Hans-Herbert Keusgen. Insbesondere kam aus den Reihen der SPD die Blockadehaltung.
4. Das neue Gesetz wird eindeutig festlegen, dass waffenähnliche Geräte mit weniger als 0,5 Joule Mündungsenergie nicht mehr unter das Waffengesetz fallen. Allerdings sind sie, wie erwähnt, vom neuen § 42 a (Anscheinswaffen) betroffen.
5. Beim temporären Verbringen von Waffen in Drittstaateen, also wenn etwa ein Jäger nach Afrika mit seiner Waffe zur Jagd, fordert das Gesetz eine zusätzliche Ausfuhrgenehmigung. Allerdings ist diese neue, erschwerende Vorschrift, zunächst auf zwei Jahre ausgesetzt, greift also frühestens 2010.

Schon jetzt lässt sich sicher sagen, dass auch das neue Gesetz in keiner Weise zu einer Vereinfachung beiträgt und dass es auch nicht verständlicher ist als das gegenwärtig gültige Gesetz. Sachlich begründbar sind weder die Verschärfungen beim Erben von Waffen noch das Führverbot von Messern. Ebenso ist sachlich nicht nachvollziehbar, warum Kinder nicht wie in anderen Ländern bereits mit 10 Jahren unter fachkundiger Anleitung mit dem Schießtraining beginnen können. Es ist unbestritten, das das Waffengesetz weiterhin ein bürokratisches Monster bleibt.
Die Gründe dafür sind bekannt: In der Politik geht es eben häufig nicht um sachgerechte und pragmatische Lösungen sondern um die Umsetzung von Ideologie. Hinzu kommt, dass fast alle Verantwortlichen die nicht durch Sachlichkeit getrübte Antiwaffenneurose großer Massenmedien fürchten. Und so setzen viele Politiker vieles daran, denn Medien eine „Verschärfung des Waffenrechtes“ bieten zu können. Daran änderte im konkreten Fall auch die Expertenanhörung vom 13. Februar 2008 nichts mehr. Die uns komplett vorliegenden Stellungnahmen – überwiegend sehr sachlich, fundiert und klar in der Aussage (Uni Bremen, Bundeskriminalamt, Prof. Czsasar, Jürgen Kohlheim, DSB) – wurden zur Kenntnis genommen, führten aber zu keinen Konsequenzen bei der Formulierung des Gesetzestextes.
Vor diesem Hintergrund ist es schon bemerkenswert, dass der Gesetzentwurf mit den Empfehlungen, wie sie der Bundesrat im Dezember abgab, doch noch in einigen nicht unwichtigen Punkten pragmatischer gestaltet wurde: Die Verpflichtung der Anwendung von Blockiersystemen wurde etwas eingeschränkt und unter den Vorbehalt der Verfügbarkeit solcher Sicherungssysteme gestellt, der Begriff „Anscheinswaffen“ wurde klar auf Softairwaffen beschränkt. Für private Waffenbesitzer und den Fachhandel sind das keine unwesentlichen Änderungen.
Dass das überhaupt gelingen konnte, ist nicht zuletzt den pausenlosen Bemühungen hinter den Kulissen von Hans-Herbert Keusgen, Forum Waffenrecht, Rechtsanwalt Gotzen, Verband der Hersteller, Jürgen Kohlheim, Justiziar des Deutschen Schützenbundes und Josef Ambacher, Präsident des Deutschen Schützenbundes, zu verdanken. Nach Ende der Weihnachtspause haben sie sowohl auf politischer Ebene wie auf der Ebene der Fachbeamten sehr intensive Fachgespräche geführt. Zwar kann kein sachorientierter Mensch mit dem voraussichtlich neuen Waffengesetz zufrieden sein, doch mit Sicherheit konnte an einigen Stellen schlimmerer und für Waffenbesitzer schmerzlicher Unsinn verhindert werden.
Sobald das Gesetzgebungsverfahren endgültig abgeschlossen sein wird und das Gesetz im Bundesanzeiger veröffentlicht sein wird, wird das DWJ ausführlich berichten.

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