Vorausetzungen
Gesetzliche Voraussetzungen zur Ausübung des Großkaliber - Schießsports
Die Gesetzgebung in Deutschland sieht im Waffengesetz eine Anzahl von Hürden vor, die ein neuer Schütze zu bewältigen hat, bevor er in den Besitz einer Waffenbesitzkarte ( nachfolgend WBK genannt ) gelangen kann. Grundsätzlich unterliegt der angehende Schütze nach Aufnahme in einen Verein einer gesetzlichen Sperrfrist von 1 Jahr. In dieser Zeit hat der jeweilige Verein die Möglichkeit den Bewerber und dessen Ansinnen näher zu ergründen, die notwendige erste Ausbildung zu leisten und den Schützen auf die Sachkundeprüfung vorzubereiten. Und Einhaltung der im folgenden genannten Punkte, kann der ´Bewerber eine Bewilligung seitens des Vereins erhalten.
Mindestalter
Der jeweilige Bewerber muß das 18.Lebensjahr vollendet haben ! Ausnahmen hiervon sind auf Antrag möglich, wenn dem öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Selbiges muß durch die Polizeibehörde bestätigt werden.
Körperliche Eignung
Der jeweilige Bewerber muß die erforderliche körperliche Eignung besitzen. Dies meint unter anderem, daß die geistige Eignung zur Ausübung des Schießsportes vorhanden sein muß. Weiterhin wird ein Blinder kaum die körperliche Eignung als Sportschütze nachweisen können.
Zuverlässigkeit
Dieser Teil der gesetzlichen Vorschriften ist wohl der häufigste Ablehnungsgrund überhaupt. Der Nachweis der Zuverlässigkeit ist nicht erbracht, wenn der jeweilige Bewerber offensichtlich Schußwaffen und Munition mißbräuchlich verwenden will, Straftaten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ( z.B.: Landesverrat, Landfriedensbruch etc.) begangen hat, mindestens 2 mal wegen einer Straftat in Zusammenhang mit Trunkenheit rechtskräftig verurteilt wurde, innerhalb der letzten 10 Jahre rechtskräftig wegen Körperverletzung, Vergewaltigung, Hausfriedensbruch, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Angriff auf Leib und Leben eines Anderen, oder einer anderen gemeingefährlichen Straftat, verurteilt wurden.
Weiterhin darf der Bewerber nicht geschäftsunfähig, oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt, trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sein.
Sachkunde
Der jeweilige Bewerber muß einen Nachweis der Sachkunde laut §31 des Waffengesetzes erbringen. Dieser Nachweis wird im Verein mittels einer umfangreichen schriftlichen Prüfung erbracht. Inhalt dieser Prüfung sind in unserem Verein das Waffengesetz, der Umgang mit Schußwaffen, Ballistik, Nortwehrparagraphen und Notstand.
Bedürfnis
Der angehende Schütze muß ein Bedürfnis nachweisen. Dies geschieht durch das ernsthafte und leistungssteigernde Schießen innerhalb eines Vereins. Die jeweilige Überprüfung durch den Verein wird unterschiedlich gehandhabt.
Das erste Jahr ist also nicht nur mit viel Spaß, sondern auch mit viel Arbeit verbunden. Diesen Weg mußte jeder von uns gehen. Nehmen Sie das bitte nicht auf die leichte Schulter, aber lassen Sie sich dadurch die Freude am Schießsport nicht verderben. Ein wenig Ehrgeiz wird hinterher durch ein sehr schönes Hobby belohnt !
Und es Zeigt sich immer Wieder die Zuverlässiegkeit von WBK Inhabern misst sich nicht nur nach dem Führungszeugniss.
Der HGKC wird hier alle Mitglieder nach bestem Wissen und entsprechend seinen Möglichkeiten unterstützen .